logo
Artikel Diskussion (0)
§ 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-8)
<< >>
    

(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise