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- Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten
Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte
nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und
der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim
Grundbuchamt eingereicht hat.
- Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist
wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten
Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.
(Leitsätze des Gerichts)
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