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Von Blankobürgschaft spricht man, wenn der Bürge seine Unterschrift unter ein leeres Formular setzt und die Eintragung der Modalitäten für die Bürgschaft dem Gläubiger oder einem Dritten überläßt. Die Blankobürgschaft ist nur wirksam, wenn die Eintragungen durch einen vom Bürgen schriftlich Bevollmächtigten vorgenommen werden.
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