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Das Amt des Notars erlischt durch
- Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
- Entlassung (§ 48),
- bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,
- Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 49),
- Amtsenthebung (§ 50),
- Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97),
- vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).
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