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§ 48 BNotO [Entlassung auf Verlangen des Notars]
(gesetz.bnoto.teil-1.abschnitt-6)
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Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 47 BNotO [Erlöschen des Amtes]