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Die Tatbestände der Brandstiftung sind in dem Abschnitt für gemeingefährliche
Straftaten geregelt. Im einzelnen gibt es
- § 306 Brandstiftung
- § 306a Schwere Brandstiftung (bei abstrakter Gefährdung von Menschen)
- § 306b Besonders schwere Brandstiftung
(bei Verursachung von Gesundheitsschädigungen an Menschen)
- § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d Fahrlässige Brandstiftung
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