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Bruchteil iSv § 311b BGB
(recht.)
    

Ein Bruchteil des künftigen/gegenwärtigen Vermögens wird im Sinne von § 311b BGB nur übertragen, wenn die Verpflichtung zur Übetragung eines bestimmten Anteils vereinbart wird.

Beispiel: A verpflichtet sich gegenüber B ihm 5 % seines Vermögens zu übertragen.

Nicht darunter fällt die Verpflichtung zur Übertragung konkreter - auch bedeutender - Gegenstände des Vermögens.

Beispiel: A verpflichtet sich gegenüber B ihm sein Hausgrundstück zu übertragen, welches 90 % seines Vermögens ausmacht.

Ein solche Übertragung könnte aber gegen § 1365 BGB verstoßen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass * § 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass