|
Vom Bündnisfall spricht man gemäß Art. 80a Abs. 3 GG, wenn das zuständige Organ eines Militärbündnisses dessen Mitglied Deutschland ist den Spannungs- oder Verteidigungsfall feststellt. Im Bündnisfall kann die Bundesregierung selbständig über die Maßnahmen zur Herstellung der Kriegsbereitschaft treffen. Sie muss diese aber auf Verlangen des Bundestages wieder aufheben.
Werbung:
| |