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Bundesaufsichtsverwaltung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Werden Gesetze gemäß Art. 83 GG von den Bundesländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, sog. Bundesaufsichtsverwaltung, dann regeln die Bundesländer die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst (Art. 84 GG). Der Bund kann allerdings durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates "etwas anderes" bestimmen.

Bei Veränderungen des Aufgabenbereichs sind aber nur Gesetze die den Aufgabenbereich einer Behörde qualitativ verändern zustimmungspflichtig. Gesetze die Aufgaben nur quantitativ vermehren sind nicht zustimmungspflichtig.

Bei Streitigkeiten haben die Bundesregierung und das betroffene Bundesland die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 4 GG feststellen zu lassen, ob das Land das Recht verletzt hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesverwaltung * Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) * Bundesauftragsverwaltung