(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich diesesGesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Werbung:
|