logo
Artikel Diskussion (0)
culpa in eligendo
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materiell.schuld)
    

Mit culpa in eligendo bezeichnet man das Verschulden bei der Auswahl eines Dritten. Z.B. bei der Auswahl des Dritten bei Übertragung eines Auftrages gemäß § 664 BGB.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise