Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Das hessische Datenschutzgesetz gilt nur für öffentliche Stellen des Landes Hessen.
Die Verarbeitung von Daten ist nur zulässig, wenn ein Gesetz sie vorsieht oder voraussetzt oder der Betroffene einwilligt. Liegen beide Varianten nicht vor ist die Verarbeitung nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und soweit erforderlich (§ 11 HDSG) möglich. Eine Erhebung dürfte nur dort zulässig sein, wo auch die Verarbeitung zulässig ist.
Die Erhebung selbst erfolgt grundsätzlich beim Betroffenen oder mit dessen Kenntnis, es sei denn eine Rechtsvorschrift sieht dies vor (z.B. § Abs. 3 HessImmaVO).
Bei Datenübermittlung trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung (§ 14). Übermittlung an Empfänger außerhalb des öffentlichen Bereichs.
Werbung:
|