logo
Artikel Diskussion (0)
Dieterle-Klausel
(recht.zivil)
    

Nacherben werden die gewillkürten Erben des Vorerben. Achtung möglicher Verstoß gegen § 2065 BGB möglich.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 2065 BGB Bestimmung durch Dritte