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Divergenzberufung/Divergenzrevision
(recht.allgemein.prozess und recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Von einer Divergenzberufung spricht man, bei einer Berufung, die sich darauf stützt, dass die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung einer höheren Instanz abweicht.

Entsprechend wird mit Divergenzrevision eine Revision bezeichnet, die sich darauf stützt, dass die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung einer höheren Instanz abweicht.

Im Verwaltungsgerichtsprozess sind sowohl die Divergenzberufung als auch die Divergenzrevision zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 NR. 4 VwGO bzw. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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