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Doppelvollmacht
(recht.notar)
    

Von Doppelvollmacht spricht man im Zusammenhang mit der Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften durch das Familiengericht. Die Genehmigung muss beantragt und die Erklärung von den Eltern/Vormund entgegengenommen werden (§ 1828 BGB), die/der Eltern/Vormund müssen sodann dem anderen Teil die Genehmigung mitteilen, der andere teil muss die Genehmigung entgegennehmen. Um das zu vereinfachen wird der Notar dazu bevollmächtigt:

  1. Von Eltern/Vormund: Die Genehmigung beim Familiengericht zu beantragen
  2. Von Eltern/Vormund: Die Genehmigung des Familiengerichts entgegen zu nehmen
  3. Von Eltern/Vormund: Die Genehmigung dem anderen Teil zu erklären
  4. anderer Teil: Die Genehmigung entgegen zu nehmen

Die Zustellung wird sodann mittels einer sog. Eigenzustellungsurkunde dokumentiert.

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