AG Potsdam Urteil v.16.4.2015 Az. 37 C 454/13(...)
22 Das von dem Bekl. somit erwiesene Führen der Flugdrohne über das Grundstück der Kl. unter Übertragung von Bildern in Echtzeit (die Kamera war unstreitig während des gesamten Flugs eingeschaltet), stellt einen Eingriff in das gem. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. GG Artikel 1 Absatz 2 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Kl. in Erscheinungsform des Rechts auf Privatsphäre dar. Hierzu gehört die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können (Regenfus, NZM 2011, NZM Jahr 2011 Seite 799, NZM Jahr 2011 Seite 800 m.w.Nw.). Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (a.a.O.).
23 Der Eingriff des Bekl. in die so geschützte Privatsphäre des Kl. ist auch nicht gerechtfertigt. Die Handlungsfreiheit des Bekl., seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Bekl. seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören. (...)