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E-Geld
(recht.oeffentlich)
    

Gemäß § 1a ZAG:

"E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird."

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Auf diesen Artikel verweisen: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) * Bitcoin