\"3. Richtig ist, daß man als Privater die Haftung grundsätzlich ausschließen kann (Umkehrschluß aus § 444 BGB).\" Und wo ist der §, der den Haftungsauschluß explizit erlaubt? Ein Gesetzgeber, der seine Intention nur implizit als Umkehrschluß verklausuliert formuliert, ist meiner Meinung nach inkompetent.