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eBay, Sniper (Bietagenten)
(it.recht.onlineauktionen)
    

Sniper sind bei eBay gemäß § 10 Nr. 4 AGB verboten. Allerdings ist der Einsatz eines Snipers nicht ohne weiteres nachzuweisen. Entsprechend beantragt eBay immer wieder einstweilige Verfügungen gegen den Vertrieb von Snipern.

Gegen den Anbieter Paragon unterlag eBay in der ersten Instanz und hat seine Berufung zurückgenommen. Damit darf Paragon seinen Sniper weiter vertreiben.

Davon unabhängig stellt sich die Frage, welche Folgen der Einsatz von Snipern, der ja nach wie vor gegen § 10 Nr. 4 der AGB verstößt im Fall eines Nachweises durch eBay hat.

Soweit die AGB wirksam einbezogen werden, wovon auszugehen ist, verstößt der Sniper gegen keines der Klauselverbote (§ 308 und § 09 BGB) auch ist bei § 10 Nr. 4 AGB nicht von einer überraschenden Klausel auszugehen (§ 305c). D.h. das vertragliche Verbot von Snipern ist wirksam.

Daraus folgt, dass der Einsatz von Snipern eine Vertragsbruch im Verhältnis zwischen Bieter und eBay ist. Das kann zu einer Sperrung durch eBay führen (§ 4 Nr. 1).

Nicht betroffen dürfte die durch den Einsatz von Snipern gewonnene Auktion sein. Denn der Kaufvertrag kommt zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande. Da Sniper rechtskräftige Angebote abgeben (siehe AG Hannover v. 7.9.2001, kommt mit dem Höchstbietenden auch bei Sniper-Einsatz ein Vertrag zustande.

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