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effektiver Rechtsschutz/Recht auf effektiven Rechtsschutz
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Mit Recht auf effektiven Rechtsschutz wird das sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 EMRK ergebende Recht auf einen wirksamen und zeitgemäßen Rechtsschutz bezeichnet (BVerfG Beschluss vom 29. März 2005, 2 BvR 1610/03). Verletzt ein Gericht das Recht auf effektiven Rechtsschutz kommt eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht. Daneben ist auch noch an eine Verfassungbeschwerde und einen Schadensersatzanspruch zu denken.

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Auf diesen Artikel verweisen: Untätigkeitsbeschwerde