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Art. 25 EGBGB
(gesetz.egbgb)
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(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.


Hinweis: Art. 25 EGBGB wird seit 1.8.2015 durch die Europäische Erbrechtsverordnung verdrängt. Siehe unter Internationales Erbrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: internationales Erbrecht/europäische Erbrechtsverordnung * internationales Erbrecht/europäische Erbrechtsverordnung