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eheähnliche Gemeinschaft/nichteheliche Lebensgemeinschaft
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. gemeinsame Wohnung
             2. Ausgleichsansprüche
             3. Partnerschaftsvertrag
             4. Erbfolge

Als eheähnliche Gemeinschaft (= nichteheliche Lebensgemeinschaft) wird das dauerhafte andere Gemeinschaften dieser Art ausschließende Zusammenleben von zwei nicht verheirateten Partnern unterschiedlichen Geschlechts bezeichnet, die sich füreinander verantwortlich fühlen und füreinander einstehen. Die Rechtsprechung spricht daher auch von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.

Auch in eheähnlichen Gemeinschaft gibt es einen Mindestrechtsschutz zwischen den Partnern, der aber weit hinter dem Schutz in der Ehe zurückbleibt.

1. gemeinsame Wohnung

Wohnen die nichtehelichen Partner gemeinsam im Eigentum eines Partners, verliert der andere Partner mit Trennung das Besitzrecht an der Wohnung/Haus. Der Eigentümer muss dieses, wenn ein gütliche Einigung nicht möglich ist, mit einer Räumungsklage geltend machen.

2. Ausgleichsansprüche

"Nach der Rechtsprechung des [BGH] kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung (§ BGB § 812 BGB § 812 Absatz I 2 Alt. 2 BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt [...] Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat." (BGH NJW 2010, 868)

3. Partnerschaftsvertrag

Eine nichteheliche Gemeinschaft kann Ihre rechtlichen Beziehungen in einem Partnerschaftsvertrag regeln.

4. Erbfolge

Die erbrechtlichen Folgen können in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entweder durch zwei aufeinander Bezug nehmende Testamente (nicht gegenseitig bindend) oder Erbvertrag (gegenseitig bindend) geregelt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Lebenspartner/Lebensgefährte * Bedarfsgemeinschaft * gemeinschaftliches Testament * Wilde Ehe/Konkubinat/Konkubine