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Ehe von kurzer Dauer iSv § 1579 BGB
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Wann eine Ehe von kurzer Dauer § 1579 BGB vorliegt ist grundsätzlich nach den persönlichen Umständen der Ehegatten insbesondere des Unterhaltsberechtigten im Einzelfall zu entscheiden. Der BGH geht in der Regel davon aus, dass Ehen bis 2 Jahren Ehen von kurzer Dauer sind und Ehe über 3 Jahren Ehe nicht mehr kurz sind. Im Bereich zwischen 2 und 3 Jahren kommt es auf die bereit entstandene Verflechtung der Gatten an (BGH v. 23.12.1981 NJW 1982, 823).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit