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Von einem eigenhändigen Delikt spricht man bei Delikten, deren Tatbestand die unmittelbar eigenhändige Begehung voraussetzt.
Bei einem eigenhändigen Delikt kann Täter oder Mittäter nur sein, wer die Handlung persönlich vornimmt. Nur so kann, nach Vorstellung des Gesetzgebers, der besondere Handlungsunwert dieser Delikte verwirklicht werden (Wessels, AT, Rn. 41). Bei eigenhändigen Delikten ist demzufolge eine mittelbare Täterschaft ausgeschlossen, es kommt dann nur noch die Teilnahme in Betracht. Eigenhändige Delikte sind z.B. Beischlaf unter Verwandten (§ 173 StGB), falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), Meineid (§ 154 StGB) und Vollrausch (§ 323 a StGB).
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