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Eigentümerhypothek
(recht.zivil.materiell.sachen)
(GND: 4568155-7 )
    

Mit Eigentümerhypothek wird eine Hypothek bezeichnet, die dem Eigentümer des Grundstücks zusteht der auch Inhaber der mit der Hypothek gesicherten Forderung ist (§ 1177 Abs. 2 BGB). Aus einer Eigentümerhypothek kann der Eigentümer nicht vollstrecken (§§ 1177 Abs. 2, 1197 Abs. 1 BGB).

Beispiel: A trägt zur Sicherung eines Kredits denn sein Freund B bei der C-Bank aufnimmt eine Hypothek für seine Grundstück i.H.v. 15.000,- Euro ein. Als B den Kredit nicht mehr bedienen kann und die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des A droht, zahlt A den Kredit zurück.

Mit der Zahlung auf die Forderung geht diese gemäß § 1143 Abs. 1 BGB auf den A über. Gemäß § 1153 Abs. 1 BGB geht auch die Hypothek auf ihn über. Da er nun Eigentümer und Forderungsinhaber ist, wird die Hypothek zur Eigentümerhypothek, aus der er aber nicht vollstrecken kann.

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