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Von Eingehungsbetrug spricht man, wenn ein Täter bei Vertragsschluss vortäuscht er werde die von ihm versprochene Leistung erbringen, obwohl er dies schon zu diesem Zeitpunkt nicht vor hat.
Beispiel: A kauft bei B einen Laptop auf Rechnung. Schon beim Kauf hat A aber nicht vor, die Rechnung zu bezahlen, und gibt deshalb eine falsche Adresse an. D.h. er täuscht den B über seine Zahlungswilligkeit.
Von Erfüllungsbetrug spricht man dagegen, wenn der Täter sein Opfer beim Erfüllungsgeschäft über den Wert der Leistung täuscht und sich so einen Vermögensvorteil verschafft.
Beispiel: A kauft von B über ebay einen Kaufvertrag über eine wertvolle Briefmarke, B schickt ihm aber eine Fälschung, was A nicht bemerkt.
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