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Einkommen des minderjährigen Kindes
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Ein Einkommen des Kindes (z.B. Kindergeld, Ausbildungsvergütung oder Zinsen) wird beim Bedarf, gemindert um einkommensbedingte Aufwendungen, voll angerechnet. Bei Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % abgerechnet werden (10.2.3. der Richtlinien OLG Frankfurt/Main).

Andere OLGs sehen hier teilweise abweichende Regelungen vor.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Minderjährigen je hälftig dem Barunterhaltspflichtigen und dem Betreuungsunterhaltspflichtigen zu Gute kommt. D.h. der Barunterhaltspflichtige kann sich nur die Hälfte des bereinigten Einkommens abziehen (BGH FamRZ 1988, 159, 161).

Beispiel: Ein 16jähriger Azubi verdient nach Abzug von Fahrtkosten 300,- Euro. Von seinem nach der Tabelle ermittelten Bedarf werden das halbe Kindergeld und 150,- Einkommen abgezogen.

Lebt der Minderjährige nicht mehr bei einem Elternteil, so werden beide Eltern anteilig unterhaltspflichtig und vom Bedarf des Minderjährigen ist sein anzurechnendes Einkommen voll abzuziehen.

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