Mit Einstellung wird im Betriebsverfassungsrecht sowohl die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrages als auch die tatsächliche Arbeitsaufnahme im Betrieb bezeichnet. Fallen beide Ereignisse Auseinander unterliegt das zeitlich erste der Mitbestimmungspflicht gemäß § 99 BetrVG
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