Der Hinweis im Rahmen der Rechtsschutzmöglichkeiten, das dem Antragsteller gegen eine Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zusteht. ist m.E. unzutreffend.
Denn die Bestimmung betrifft nur Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung ergibt sich vielmehr aus § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO