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Von einer Entkonkretisierung spricht man, wenn die Beschränkung der Schuld auf eine bestimmte Sache gemäß § 243 Abs. 2 (= Konkretisierung) wieder rückgängig gemacht wird. Die Möglichkeit zur Entkonkretisierung ist umstritten. Nach h.M. ist die Konkretisierung bindend, und lässt sich nur im Ausnahmefall nach § 242 BGB rückgängig machen, wenn der Käufer kein Interesse an genau der konkretisierten Ware hat.
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