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Entreicherung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Von einer Entreicherung spricht man im Bereicherungsrecht, wenn jemand durch das Etwas, das er erlangt hat, nicht mehr bereichert ist, mit der Folge, dass er auch den Wert der Bereicherung nicht herausgeben muss (§ 818 Abs. 3 BGB). Entreicherung liegt nur vor, wenn sich das Erlangte oder ein Wertersatz nicht mehr Vermögen befinden und der Bereicherte durch die Weggabe des Erlangten sich auch keine Aufwendungen erspart hat.

Beispiel: A ist erwartete eine Erbschaft von C in unbekannter Höhe. Als die B-Bank ihm versehentlich 10.000,- Euro anstatt 100,00 Euro auf sein Konto gutschreibt glaubt A, dies sei die Erbschaftssumme. Er hebt das Geld ab und macht gemeinsam mit seiner Frau davon einen Monat Urlaub. Die Reise kostet alles in allem 12.000,- Euro. Nachdem Urlaub bemerkt die Bank ihren Irrtum. Und verlangt ihr Geld zurück. A kann sich hier auf Entreicherung berufen.

Das Berufen auf die Entreicherung bezeichnet man auch als "Einrede der Entreicherung". Verzichtet man auf diese Einrede, muss man, soweit der Verzicht wirksam war, für Erlangte Wertersatz leisten auch wenn man nicht mehr bereichert ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher * Rückforderung Unterhalt/rückwirkende Abänderung Unterhaltstitel * Rückforderung Unterhalt/rückwirkende Abänderung Unterhaltstitel