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Entzug der Fahrerlaubnis
(recht.straf.at und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.strassenverkehr und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Strafrecht
             2. Ordnungswidrigkeitenrecht

1. Strafrecht

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt gemäß § 69 StGB als Maßregelung zur Besserung und Sicherung Betracht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen verurteilt wird, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Entzug ist dauerhaft und die Erlaubnis wird nach Ablauf der Sperrzeit auf Antrag neu erteilt.

Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, § 69 StGB bezwecke den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs; die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setze daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulasse, dass der Täter bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH GS Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04).

Die Ungeeignetheit wird in der Regeln nach Begehung einer Straftat im Straßenverkehr (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei bekannten schweren Verletzungen des Unfallgegners oder bedeutenden Sachschäden, Vollrausch) vom Strafgericht festgestellt.

Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Führerschein, als Nachweis für die Fahrerlaubnis, eingezogen.

Gibt es dringende Gründe die annehmen lassen, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, so kann der Richter durch Beschluß eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen (§ 111a StPO). Mit der vorläufigen Entziehung kommt es auch zur Beschlagnahme des Führerscheins.

Liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, so kann ein Polizist, als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, vor Ort, d.h. direkt nach einer Trunkenheitsfahrt oder einem Unfall, den Führerschein beschlagnahmen (§§ 94 Abs. 3 StPO iVm § 69 Abs. 3 StGB).

Nach Beschlagnahme muss dann von einem Strafgericht gemäß § 111a StPO Abs. 3 über eine vorläufige Entziehung entschieden werden. Lehnt das Gericht die Entziehung, ab ist der Führerschein zurückzugeben.

2. Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Fahrerlaubnis wird kann weiterhin entzogen werden, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeignet oder "nicht befähigt" für das Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 StVG).

Das ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mehr als 18 Punkte im Punktsystem des Verkehrszentralregisters (Flensburg) hat (§ 4 Abs. 3 Nr. 3).

Vergleiche auch mit Fahrverbot.

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Auf diesen Artikel verweisen: Trunkenheit am Steuer/Fahren im Rausch * Führerscheinentzug * Fahrverbot