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enumeratio, ergo limitatio
(recht.methoden)
    

Mit enumeratio, ergo limitatio (lat.) wird der Grundsatz bezeichnet, das Aufzählungen im Gesetz abschließend sind. Er ist eine Ausformung des Grundsatzes singularia non sunt extendenda.

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Auf diesen Artikel verweisen: enumerativ/enumerative Aufzählung/Enumeration