Mit Erbbaurzinsreallast wird der dingliche Erbbauzins bezeichnet. Ein dinglicher Erbbauzins kann neben oder anstelle eines schuldrechtlichen Erbbauzinzes vereinbart werden.
Die Erbbauzinsreallast ist ein eigenständiges beschränkt dingliches Recht an einem Erbbaurecht und wird im Erbbaurechtsgrundbuch eingetragen. Sie richtet sich gemäß § 9 ErbbauRG nach den Normen über die Reallast
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