(1) Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes
wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien
vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die
Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen.
(2) Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von
den betroffenen Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine
dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform
gleichgestellt.
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