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(1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in
einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen
befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig,
wenn
- der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines
Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
- der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden
Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum
Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(2) Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die
Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen
über dieses Nachlassvermögen zuständig.
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