(1) Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte
nach dieser Verordnung für die Entscheidungen in der Erbsache zuständig sind,
verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend und ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes
wegen anzuwendende Recht ausländisches Recht, können die Gerichte dieses
Mitgliedstaats, wenn sie angerufen werden, einen oder mehrere Nachlassverwalter nach
ihrem eigenen Recht unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bestellen.
Der (die) nach diesem Absatz bestellte(n) Verwalter ist (sind) berechtigt, das Testament
des Erblassers zu vollstrecken und/oder den Nachlass nach dem auf die Rechtsnachfolge
von Todes wegen anzuwendenden Recht zu verwalten. Sieht dieses Recht nicht vor, dass
eine Person Nachlassverwalter ist, die kein Berechtigter ist, können die Gerichte des
Mitgliedstaats, in dem der Verwalter bestellt werden muss, einen Fremdverwalter nach
ihrem eigenen Recht bestellen, wenn dieses Recht dies so vorsieht und es einen
schwerwiegenden Interessenskonflikt zwischen den Berechtigten oder zwischen den
Berechtigten und den Nachlassgläubigern oder anderen Personen, die für die
Verbindlichkeiten des Erblassers gebürgt haben, oder Uneinigkeit zwischen den
Berechtigten über die Verwaltung des Nachlasses gibt oder wenn es sich um einen
aufgrund der Art der Vermögenswerte schwer zu verwaltenden Nachlasses handelt.
Der (die) nach diesem Absatz bestellte(n) Verwalter ist (sind) die einzige(n) Person(en),
die befugt ist (sind), die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Befugnisse auszuüben.
(2) Die nach Absatz 1 bestellte(n) Person(en) üben die Befugnisse zur Verwaltung des
Nachlasses aus, die sie nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen
anzuwendenden Recht ausüben dürfen. Das bestellende Gericht kann in seiner
Entscheidung besondere Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einklang
mit dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festlegen.
Bei der Ausübung solcher ergänzenden Befugnisse hält (halten) der (die) Verwalter das auf
die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht in Bezug auf den Übergang
des Eigentums an dem Nachlassvermögen, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten,
die Rechte der Berechtigten, gegebenenfalls einschließlich des Rechts, die Erbschaft
anzunehmen oder auszuschlagen, und gegebenenfalls die Befugnisse des Vollstreckers des
Testaments des Erblassers ein.
(3)
Ungeachtet des Absatzes 2 kann das nach Absatz 1 einen oder mehrere Verwalter
bestellende Gericht ausnahmsweise, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen
anzuwendende Recht das Recht eines Drittstaats ist, beschließen, diesen Verwaltern alle
Verwaltungsbefugnisse zu übertragen, die in dem Recht des Mitgliedstaats vorgesehen
sind, in dem sie bestellt werden.
Bei der Ausübung dieser Befugnisse respektieren die Nachlassverwalter jedoch
insbesondere die Bestimmung der Berechtigten und ihrer Nachlassansprüche,
einschließlich ihres Anspruchs auf einen Pflichtteil oder ihres Anspruchs gegen den
Nachlass oder gegenüber den Erben nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen
anzuwendenden Recht.
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