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Erfüllung
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
(engl. satisfaction )
    

Im Sinne des BGB spricht man von Erfüllung wenn der Schuldner die dem Gläubiger geschuldetet Leistung erbringt (§ 362 BGB).

Beispiel: Wenn der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache, und der Käufer dem Verkäufer den Betrag des Kaufpreises übereignet.

Sonderfälle:

  • Leistung an Dritte (§ 362 Abs. 2 BGB)
  • Andere Leistung (an Erfüllungs statt), führt zur Erfüllung, wenn der Gläubiger die Leistung annimmt (§ 364 BGB).
  • Annahme erfüllungshalber, führt erst zur Erfüllung, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat.

Die Erfüllung hat grundsätzlich am Leistungsort zu erfolgen.

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Auf diesen Artikel verweisen: eCommerce * erfüllungshalber * Zwangsvollstreckung wegen Forderung in Rechte * Überweisung/Überweisungsvertrag * Schuldnerverzug * Anspruch * Zahlung * Girokonto * Einwendungen * satisfaction * datio in solutum