Als Erkennungszeuge wird eine natürliche Person bezeichnet, die zur Feststellung der Identität des Beurkundeten herangezogen wird, wenn der Notar sich nicht auf andere Art und Weise Kenntnis von der Identität des Erschienen verschaffen kann.
Dies war früher in § 25 DoNot ausdrücklich geregelt. Trotz der Aufhebung von § 25 DoNot besteht nach allgemeiner Ansicht weiterhin die Möglichkeit, der Festellung der Identität über einen Erkennungszeugen.
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