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Erlassfalle
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von Erlassfalle spricht man, wenn ein Schuldner einen Scheck über den Teilbetrag einer geschuldeten Summe mit dem Hinweis übersendet, dass damit alle offenen Forderungen beglichen seien. Die Rechtsprechung sieht in der Einlösung des Schecks nicht zwingend den Willen zur Annahme eines Vergleichsangebotes bzw. Erlassvertrages, wenn keine entsprechenden Verhandlungen vorausgegangen sind. Der Gläubiger kann damit auch nur den Zweck verfolgen, sich vorläufig zu befriedigen (BGH NJW 2001, 2324 und 2325).

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