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20.02.06&Sebastian Franke, Jena&Vor Abschluss eines Vertrages muss das Vertragsangebot als Antrag bereits den späteren Vertragsinhalt in dem Umfang enthalten, dass er die wesentlichen Vertragspunkte - also essentialia negotii - umfasst (vgl. Larenz/Wolf BGB AT, 9. Aufl. § 29 Rn. 17). Das heißt es werden also insbesondere Vertragsgegenstand, Vertragstyp, Vertragsparteien und eine evt. zu erbringende Gegenleistung hinreichend bestimmt genannt(vgl.Staudinger, BGB, § 145 Rn.17).