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etwas
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Mit "etwas" im Sinne der Leistungs-/Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 BGB wird jeder Vermögensvorteil bezeichnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eingriffskondiktion * Leistungskondiktion * Leistungskondiktion * § 812 BGB Herausgabeanspruch