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Eu-Richtlinien sind vom Rat der europäischen Union
erlassene Gesetze. Sie zählen zum sekundären Europarecht.
Richtlinien legen nur zu erreichende Ziele fest und entfalten grundsätzlich keine direkten Wirkungen gegenüber den Bürgern der EU. Zur Wirksamkeit müssen sie durch die jeweiligen Gesetzgeber der Einzelstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinien können aber gemäß der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-236/92, Regione Lombardia, Slg. 1994, I-483; Rs. 152/84, Marshall, Slg. 1986, 73; Rs. 301/82, Clin-Midy, Slg. 1984, 251) direkte Wirkung gegenüber den EU-Bürgern im Verhältnis zum Staat entfalten (vertikale Direktwirkung), wenn
- der Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat
- die Richtlinie die Rechte hinreichend klar und präzise festlegt (= self-executing)
- dem nationalen Gesetzgeber kein inhaltlicher Ermessensspielraum bei der Umsetzung eingeräumt wird
In der Großkrotzenburg-Entscheidung hat der EuGH darüber hinaus entschieden, dass Richtlinien, die inhaltlich unbedingt und hinreichend konkretisiert sind eine objektive unmittelbare Wirksamkeit haben, auch wenn sie nicht oder nur unzureichend umgesetzt wurden (EuGH C-431/92, Großkrotzenburg, Slg. 1995, I- 2189, 2220 f). Das gilt aber nicht zu Lasten der Bürger (Koenig/Haratsch, Europarecht, Rn. 234).
Eine horizontale Direktwirkung (zwischen Privaten) kommt aber in keinem Fall in Frage.
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