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Mit Exhibitionismus wird der Trieb zur Selbstentblössung in der Öffentlichkeit bezeichnet.
Während bei exhibitionistischen Handlungen früher nur eine Bestrafung als öffentliches Ärgernis in Frage kam, fällt der Exhibitionismus eines Mannes nun unter den spezielleren Tatbestand des § 183 StGB. Eine entsprechende Norm für Frauen ist nicht vorgesehen. Weiblicher Exhibitionismus fällt damit ggf. unter den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB).
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