Mit Staatsaufsicht wird die Kontrolle der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts durch den Staat bezeichnet. Es gibt zwei Formen der
Aufsicht: Fachaufsicht und Rechtsaufsicht.
Bei der Fachaufsicht kontrolliert der Staat die Rechtmäßigkeit des Handelns
und die Ermessensausübung.
Die Rechtsaufsicht beschränkt sich dagegen auf die Kontrolle der
Rechtmäßigkeit des Handelns, daß Ermessen wird nur auf Ermessensfehler hin untersucht.
Siehe auch unter Dienstaufsicht.
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