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Fälligkeitsvoraussetzungen, Immobilienkaufvertrag
(recht.notar.grundstuecksrecht)
    

Inhalt
             1. Weitere Voraussetzung: Räumung des Objekts

Mit Fälligkeitsvoraussetzungen werden die Bedingungen bezeichnet, von denen im notariellen Kaufvertrag die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung abhängig gemacht wird.

Beispiele möglicher Fälligkeitsvoraussetzungen:

  1. Verzicht auf Vorkausfrechte durch die Gemeinde in der das Grundstück liegt wegen
    1. Baugesetzbuch (§ 24 BauGB)
    2. Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz
    3. Denkmalschutzgesetz
  2. Verzicht auf das Vorkaufsrecht des Landes nach § 99a WHG durch die oberste Wasserbehörde (idR Landesministerium für Umwelt und Naturschutz).
  3. Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz durch die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise (z.B. Kreisausschuss des Vogelsbergkreises Amt für Wirtschaft und den Ländlichen Raum)
  4. Eintragung Vormerkung
  5. Vorliegen Treuhandaufträge zur Löschung von Hypotheken/Grundschulden

Sind alle Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt versendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung an die Käufer und löst damit die Fälligkei

1. Weitere Voraussetzung: Räumung des Objekts

Als weitere Fälligkeitsvoraussetzung kann die Räumung des Objekts vereinbart werden, diese ist dann aber nicht vom Notar festzustellen und sollte nicht zur Voraussetzung für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für den Verkäufer gemacht werden.

Üblich ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für die Zwangsvollstreckung wegen des Kaufpreises dann nur von den vom Notar festzustellenden Fälligkeitsvoraussetzungen, d.h. Versendung der Fälligkeitsmitteilung, abhängig zu machen.

Dies hat dann zur Folge, dass der Käufer, wenn er die fehlende Räumung einwenden will, er gegen die Klauselerteilung bzw. Vollstreckung mit Rechtsbehelfen vorgehen muss.

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Auf diesen Artikel verweisen: Immobilienkaufvertrag, Aufbau