logo
Artikel Diskussion (0)
Fahnenflucht
(recht.straf.bt)
    

Mit Fahnenflucht wird das unerlaubte Entfernen oder Fernbleiben eines Soldaten von seiner Truppe bezeichnet, wenn es dem Zweck dient sich dauerhaft oder für einen bewaffneten Einsatz dem Dienst zu entziehen oder eine Entlassung wegen Unwürdigkeit zu erreichen. Fahnenflucht ist gemäß 16 Wehrstrafgesetz (WehrstrafG) strafbar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Spießrutenlaufen * Desertion