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Fahrlässigkeit bei erfolgsqualifizierten Delikte
(recht.straf.at.fahrlaessigkeit)
    

Bei erfolgsqualifizierten Delikten, die hinsichtlich der qualifizierten Folge wenigstens Fahrlässigkeit verlangen, liegt die Sorgfaltspflichtverletzung regelmäßig schon in der vorsätzlichen Tathandlung des Grunddelikts. D.h. notwendig ist hier nur noch die Prüfung der Vorhersehbarkeit der qualifizierten Folge und ggf. der Vorhersehrbarkeit des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs (Wessels, AT, Rn. 693).

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