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Fahrtkosten, Unterhaltsrecht
(recht.zivil.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Verpflichtung zum Umzug
             2. Berücksichtigung nach Umzug gestiegener Fahrtkosten

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw für Fahrten zur Arbeit, können pro Kilometer Fahrt zur Arbeitsstelle pauschal 0,36 Euro (OLG Frankfurt) vom Einkommen abgezogen werden. Übersteigt die einfache Strecke 30 km, kommt für jeden weiteren Kilometer eine Absenkung in Betracht. Die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt sehen ab dem 30 km für den Regelfall eine Absenkung auf den halben Satz, d.h. 0,18 Euro vor.

Beispiel: 15 km x 2 Strecken x 5 Arbeitstage/Woche x 44 Wochen x 0,42 Euro/km / 12 Monate = 198,- Euro pro Monat. Dabei ist das Jahr mit durchschnittlich 220 Arbeitstagen zugrundegelegt.

In den 0,36/km sind enthalten: Kraftstoff, Anschaffungskosten (einschließlich Finanzierungskosten), Steuer, Versicherung und Reparatur-/Wartungskosten).

1. Verpflichtung zum Umzug

Bei besonders hohen Fahrtkosten kommt eine Obliegenheit zum Umzug in Betracht, insbesondere, wenn der Mindestkindesunterhalt nicht gedeckt ist.

Als besonders hoch wurden z.B. die Fahrtkosten für eine einfache Strecke von 85 km bzw. 109 km angenommen (OLG Brandenburg v. 13.11.2007 Az. 10 VF 230/06).

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 8.12.2008, Az.: 2 UF 205/08, hat eine Entscheidung des AG Melsungen gebilligt, die zur Erreichung des Mindestunterhalts die Fahrtkosten bei einer einfachen Strecke von 33 km nur für 15 km für die einfache Fahrt berücksichtigt hat.

"Bei der notwendigen Gesamtabwägung der Umstände kommt es indes darauf an, ob der Unterhaltsschuldner nach einem solchen Umzug das Existenzminimum der Kinder sicherstellen kann."2. Berücksichtigung nach Umzug gestiegener Fahrtkosten

Zieht der Kindesunterhaltspflichtige dagegen weiter weg, sind seine erhöhten Fahrtkosten nur nach einer umfassenden Abwägung zu berücksichtigen.

KG 14.8. 2013 Az. 17 UF 102/13: Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen für dessen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die nur dadurch entstanden sind, weil er im Verlauf des Scheidungsverfahrens von der nach der Trennung innegehabten Wohnung zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen ist, sind in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige auf Grund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur etwa ein Drittel des gesetzlichen Mindestunterhalts für seine minderjährige, aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Tochter zu zahlen in der Lage ist, nur nach einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Abzugsposten zuzulassen.

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Auf diesen Artikel verweisen: berufsbedingte Aufwendungen * Fahrtkosten, PKH/VKH/Kostenfestsetzung * Dienstwagen/Firmenwagen, Unterhaltsrecht