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falsa demonstratio (non nocet)
(recht.zivil.materiell.at und recht.allgemein.latein)
    

Von falsa demonstratio (= Falschbezeichnung) spricht man, wenn die Vertragsparteien einen Vertragsgegenstand übereinstimmend falsch bezeichnen. Die Falschbezeichnung hat keinen Einfluss auf den Vertrag und berechtigt nicht zur Anfechtung (= falsa demonostratio non nocet).

Beispiel: B der kürzlich bei Freunden Scholle gegessen hat, die ihm gegenüber aber als Seelachs bezeichnet wurde, geht in einen Fischladen zeigt auf einen Kasten mit Scholle und verlangt drei von "diesen Seelachsfilets". Der noch unerfahrene Inhaber des Ladens nimmt daraufhin drei Schollenfilets und gibt sie B mit den Worten, "Ihr Seelachs, bitte schön".

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Auf diesen Artikel verweisen: Dissens/Einigungsmangel * Scherzerklärung/Scherzgeschäft * Scheingeschäft/Um­gehungs­geschäft/simuliertes/dissimuliertes Geschäft * Kalkulationsirrtum